cheder
23.11.2004, 08:04
Von Steindl H.(Wirtschaftskammer Österreich):
"Am 13.10.2004 beschloss der Nationalrat eine Novelle zur Gewerbeordnung. Sie wird am Tag nach der elektronischen Kundmachung im Bundesgesetzblatt (um den 15.11.2004) in Kraft treten.
Im § 119 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:
“Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur sportwissenschaftlichen Beratung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtungen Sportwissenschaften oder Leibeserziehung an einer inländischen Universität oder einen Diplomabschluss in einer Trainerausbildung an einer Sportakademie des Bundes nachweisen."”
In der ergänzenden Ausschussbegründung heißt es dazu:
"Es soll ausdrücklich klargestellt werden, dass Lebens- und Sozialberater auch zur sportwissenschaftlichen Beratung berechtigt sind, wenn sie einschlägig qualifiziert sind. Mit einer derartigen Bestimmung könnte für Sportwissenschafter und diplomierte Sporttrainer ein Weg in die Selbständigkeit, der über die bestehenden freien Gewerbe, die dadurch nicht beeinträchtigt werden (zB Sportberatung oder Sportberatung im Bereich Training, Wettkampf und Geräteauswahl), hinausgeht, geöffnet werden."
Infos zur Gewerbeanmeldung sowie zu möglichen Förderungen werden auf der Homepage der Wirtschaftskammern: www.wko.at sowie www.gruenderservice.net bzw. auf www.help.gv.at, ferner www.bmwa.gv.at sowie auf den Seiten der Länder, zB www.wien.gv.at, gegeben. "
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Die Studienrichtungsvertretung wird sich bemühen einen Vortragstermin von Hr. Steindl Harald für interessierte Hörerinnen und Hörer zu organisieren (für die Erstsemestrigen wird ein Vortrag im Rahmen der Ringvorlesung stattfinden - Aushang erfolgt)
"Am 13.10.2004 beschloss der Nationalrat eine Novelle zur Gewerbeordnung. Sie wird am Tag nach der elektronischen Kundmachung im Bundesgesetzblatt (um den 15.11.2004) in Kraft treten.
Im § 119 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:
“Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur sportwissenschaftlichen Beratung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtungen Sportwissenschaften oder Leibeserziehung an einer inländischen Universität oder einen Diplomabschluss in einer Trainerausbildung an einer Sportakademie des Bundes nachweisen."”
In der ergänzenden Ausschussbegründung heißt es dazu:
"Es soll ausdrücklich klargestellt werden, dass Lebens- und Sozialberater auch zur sportwissenschaftlichen Beratung berechtigt sind, wenn sie einschlägig qualifiziert sind. Mit einer derartigen Bestimmung könnte für Sportwissenschafter und diplomierte Sporttrainer ein Weg in die Selbständigkeit, der über die bestehenden freien Gewerbe, die dadurch nicht beeinträchtigt werden (zB Sportberatung oder Sportberatung im Bereich Training, Wettkampf und Geräteauswahl), hinausgeht, geöffnet werden."
Infos zur Gewerbeanmeldung sowie zu möglichen Förderungen werden auf der Homepage der Wirtschaftskammern: www.wko.at sowie www.gruenderservice.net bzw. auf www.help.gv.at, ferner www.bmwa.gv.at sowie auf den Seiten der Länder, zB www.wien.gv.at, gegeben. "
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Die Studienrichtungsvertretung wird sich bemühen einen Vortragstermin von Hr. Steindl Harald für interessierte Hörerinnen und Hörer zu organisieren (für die Erstsemestrigen wird ein Vortrag im Rahmen der Ringvorlesung stattfinden - Aushang erfolgt)